Besondere Verkaufs- und Lieferbedingungen KettenWulf-Webshop
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Geltungsbereich
- Die vorliegenden besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Webshop Bedingungen“) gelten ergänzend zu unseren „Allgemeinen Verkaufsbedingungen der KettenWulf Betriebs GmbH“ („AVB“) in ihrer jeweils aktuellen Form, für unsere Lieferungen und Leistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden über den KW-Webshop (unter der Internetadresse www.kettenwulf-shop.com), sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Webshop-Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen den AVB und den Webshop-Bedingungen, gehen die Webshop-Bedingungen vor.
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Registrierung
- Die für den Webshop erforderliche Registrierung ist kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung, diese kann zudem jederzeit vom Lieferanten widerrufen werden. Verbraucher sind nicht teilnahmeberechtigt. Um zugelassen zu werden, füllt der Kunde elektronisch das Anmeldeformular auf der Website aus und benennt seine Umsatzsteuer-ID. Die für die Anmeldung erforderlichen Daten haben vollständig und wahrheitsgemäß zu erfolgen. Der Kunde wählt mit der Anmeldung einen persönlichen Nutzernamen (aktuelle E-Mail-Adresse) und ein Passwort. Der Nutzername darf nicht gegen Rechte Dritter, sonstige Marken- und Namensrechte oder die guten Sitten verstoßen. Der Kunde hat das Passwort geheim zu halten und darf es Dritten nicht mitteilen. Der Kunde sollte alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass sein Passwort geheim gehalten und sicher aufbewahrt wird und hat uns unverzüglich zu informieren, wenn Anlass zur Sorge besteht, dass ein Dritter Kenntnis vom Passwort erlangt hat oder dieses unautorisiert genutzt wird.
- Bei Änderung der persönlichen Daten ist der Kunde selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Der Kunde hat diese Daten online nach erfolgter Anmeldung unter „Login“ zu ändern.
- Wir speichern die Daten den Kunden unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO).
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Vertragsgrundlage und Vertragsschluss
- Die Präsentation unserer Produkte („Ware“) im Internet stellt kein bindendes Angebot unsererseits dar, sondern ist lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, die Produkte zu bestellen. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab.
- Im Anschluss erhält der Kunden eine automatisch generierte Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst zustande durch die Abgabe einer ausdrücklichen Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung, die mit gesonderter Email versandt wird, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware.
- Für den Umfang der Lieferungen ist allein unsere Auftragsbestätigung maß- gebend. Alle Vereinbarungen, mögen sie Haupt-, Nebenleistungen oder Rahmenbedingungen betreffen, verpflichten uns nur nach schriftlicher Bestätigung. Ziffer II. Nr.2 der AVB finden entsprechende Anwendung.
- Die im Webshop zur Verfügung gestellten Unterlagen, und Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße, Gewichte und Leistungen sowie sämtliche Prospektangaben und Angaben in sonstigen Druckschriften sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
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Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferterminen mehr als drei Monate liegen. Wir sind insofern zu einer Preisanpassung in der Weise berechtigt, dass sich der neue Preis zum ursprünglichen vereinbarten Preis gleich verhält, wie der Preis der Lieferung zu der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Hinsichtlich sonstiger, nicht in einer Preisliste geführten Lieferungen ist der Lieferant zu einer den Umständen nach angemessenen Preisanpassung berechtigt. Sind in den Preisen Kosten und Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsabschluss, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsschluss an, ist der Lieferant berechtigt, die Mehrbelastung an den Kunden weiterzugeben, sofern die in Satz 1 genannte Frist überschritten wird.
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Liefermodalitäten
- Ein Versand erfolgt nur innerhalb Deutschlands. Die Laufzeit der Lieferfrist beginnt mit der vollständigen Begleichung der Rechnung.
- Wir sind berechtigt, Lieferungen erst dann vorzunehmen, wenn sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind.
- Die Lieferfrist ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Dort angegebene Lieferfristen sind dabei stets freibleibend. Üblicherweise betragen die Lieferfristen (freibleibend) für Standardprodukte, die in einer Standardverpackung geliefert werden, 3 bis 5 Werktage. Für sog. Meterware bestimmt sich die Lieferfrist individuell im jeweiligen Einzelfall.
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Gewährleistung und Haftung
- Ergänzend zu den Bestimmungen der AVB weisen wird darauf hin, dass die Liefergegenstände nicht für Motorradanwendungen oder Anwendungen im Hubbereich geeignet und hierfür auch unsererseits nicht freigegeben sind. Jeder diesbezügliche Einsatz ist mit erheblichen Gefahren für Körper und Gesundheit verbunden. Wir schließen daher jede Haftung und Gewährleistung für derartige Einsatzzwecke ausdrücklich aus, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Bezüglich der Eignung der Liefergegenstände wird auf die DIN ISO 606 hingewiesen.
- Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und / oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Webshops. Im Webshop etwaig zur Verfügung gestellte (CAD-) Daten wurden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik auf Viren geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der (CAD-) Daten entstehen, insbesondere nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden als unmittelbare oder mittelbare Folge der Datennutzung.
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Besondere Bedingungen für die Nutzung von CAD-Daten
- Wir sind berechtigt, nach Einräumung besonderer Zugangsrechte unseren Kunden widerruflich CAD-Daten online zur Verfügung zu stellen, um damit deren Integration in die Entwicklung laufender Kundenprojekte zu unterstützen. Einen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung hat der Kunde nicht, wir behalten uns zudem vor, diesen Service (auch ohne Angabe von Gründen) ganz oder teilweise einzustellen. Soweit von uns CAD-Daten zur Verfügung gestellten werden, dienen diese ausschließlich der Information und unterliegen nicht dem Änderungsdienst. Wir behalten uns jederzeit Anpassungen und technische Änderungen bzw. Löschungen vor.
- Aufgrund unterschiedlicher Konfigurationen der CAD-Systeme können abweichende Darstellungen nicht ausgeschlossen werden, wir übernehmen auch im Übrigen keine Haftung für die korrekte Darstellung der Ware sowie sonst fehlerhafte oder unvollständige Angaben im CAD-System des Kunden. Es wird dem Kunden ausdrücklich empfohlen, (i) alle relevanten Einbaumaße anhand der Informationen beim Maßbild zu überprüfen, (ii) Eignung, Leistungsfähigkeit und zu erwartende Lebensdauer des Produktes mit einschlägigen Methoden zu überprüfen, (iii) die Eignung des Produktes in Versuchen zu prüfen und (iv) im Zweifelsfall uns oder sonstige Spezialisten unmittelbar zu Rate zu ziehen.
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Eigentum des Lieferanten / Schutzrechte Dritter / Geheimhaltung
An Zeichnungen, CAD-Daten (sofern bereitgestellt, einschließlich der Zugangsrechte zu den CAD-Daten) u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - sowie an von uns hergestellten Unterlagen und Fertigungsmitteln, insbesondere Werkzeugen sowie an Software und deren Dokumentation, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte, alle etwaigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben alleine bei uns. Eine Weitergabe oder Übertragung derartige Gegenstände bzw. Rechte an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
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Sonstige Bestimmungen
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesen WebshopBedingungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
- Ist eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser WebshopBedingungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derselben dadurch nicht berührt.
Stand November 2020
Allgemeine Verkaufsbedingungen der KettenWulf Betriebs GmbH
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Allgemeine Bestimmungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsereGeschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Besteller“), sofern der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. In allen anderen Fällen sind ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Vertrag maßgeblich. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Programmen und Daten, auch soweit sie in elektronischen Medien abgespeichert sind, und anderen Unterlagen (im Folgenden: insgesamt Unterlagen genannt) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Der Lieferer hat die Daten des Bestellers nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Angebote, Bestellungen
- Angebote des Lieferers sind – insbesondere nach Mengen, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mündliche Zusagen des Lieferers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
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Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Preis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lieferers auf den Zahlung des vereinbarten Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lieferer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt
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Eigentumsvorbehalt, Sicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-, Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mwst) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorhalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleinoder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen ist. Der Besteller nimmt die Abtretung an.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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Lieferungen; Verzug
- Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch den Lieferer nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
- Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist das Werk des Lieferers in Kückelheim.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
- Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Lieferer bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist sechs Wochen. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Sofern wir die Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird der Lieferer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferer in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferer bleibt ein Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 8 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Die Lieferungen werden von uns gegen die üblichen Transportrisiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers versichert.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
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Sachmängelgewährleistung
- Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, jedoch bei vom Lieferanten nachzuweisenden einschichtigem Betrieb – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen unabänderbar vorschreibt, sowie in allen Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Besteller hat in jedem Fall Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich und detailliert in der Niederlassung Eslohe zu rügen. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Verwender nicht erkennbar.
- Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind - oder solcher Fehler, die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackungen der Ware sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern es an einem erforderlichen Vermerk auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung fehlt. Ferner ist eine Reklamation ausgeschlossen, sobald der Besteller die gelieferte Ware weiterverwendet oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich werdenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
- Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
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Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII. Nr. 2 b) bestimmten Frist wie folgt:
- Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII. Nr. 2 d), 2 e) und 2 i) entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII. entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII. Nr. 2 b) bestimmten Frist wie folgt:
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Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, der durch die Nichtlieferung des fehlenden Teils der Lieferung entsteht. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare, nicht nur kurzfristig auftretende Ereignisse im Sinne von Art. V. Nr. 5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will eine Partei von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach der Kenntnis und Tragweite des Ereignisses unverzüglich der anderen Partei mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart wird.
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Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche aus Verzug, bei denen der Lieferer entsprechend Art. V. haftet.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller nach diesem Art. X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII. Nr. 2 b). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferers in Eslohe zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
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Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Eslohe-Kückelheim, 01.01.2016